Satzungen
des Obst- und Gartenbauvereins Berghausen (Baden) e.V.
in Pfinztal



§ 1
Name und Sitz dem Vereins
Der Verein führt den Namen "Obst- und Gartenbauverein Berghausen (Baden) e.V.“. Er hat seinen Sitz in Pfinztal und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach eingetragen.

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein strebt in Zusammenarbeit mit den staatlichen und kommunalen Obst- und Gartenbauberatungsstellen die Förderung des Obst- und Gartenbaues innerhalb des Vereinsgebiets an.
Insbesondere ist seine Aufgabe:
a) Die fortlaufende Unterrichtung seiner Mitglieder mit den Werten ideeller und sonstiger Art des Obst- und Gartenbaues durch Aufklärung, Belehrung und Schulung;
b) die Unterstützung aller Maßnahmen zur Förderung des heimischen Obstbaues in Anbau und Pflege sowie des Pflanzenschutzes;
c) die Förderung des Obstabsatzes und der Obstverwertung;
d) die Weiterentwicklung des echten Selbstversorger- und Liebhaberobstbaues und die Förderung der Anbau- und Pflanzergemeinschaften;
e) örtliche Veranstaltungen und Lehrgänge;
f)  die Vermittlung von Bedarfsartikeln und Pflanzmaterial;
g) die Förderung von Maßnahmen zum Schutz der Natur;
h) die Förderung aller Aktivitäten zur Verschönerung des Ortsbildes
i)  Einrichtung eines Lehrgartens für den Obst- und Gartenbau.
Mit der selbstlosen Förderung des Obst- und Gartenbaues im Rahmen eines sinnvollen Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie der Ortsbildverschönerung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der erwerbsmäßige Anbau wird nicht gefördert.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitglieder
Der Verein wird gebildet durch
a) ordentliche,
b) fördernde Mitglieder.
Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich bereit erklärt, die Bestrebungen dem Vereins zu unterstützen.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorsitzenden.
Der Vorsitzende entscheidet über die Aufnahme und kann vorher den Beirat hören.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches erfolgt schriftlich ohne Angabe von Gründen. Die Aufnahme darf aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen nicht versagt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod;
b) durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich auf Schluß eines Geschäftsjahres, spätestens am 30. September; zu erklären ist;
c) durch Ausschluß, der vom Vorsitzenden schriftlich, nach Beratung im Beirat verfügt werden kann, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblichst zuwiderhandelt, sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen läßt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.
Mitglieder, die sich um den Obstbau oder die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorsitzenden und mit Zustimmung des Beirates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie genießen die Rechte der übrigen Mitglieder ohne deren Pflichten zu teilen.
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.

§ 5
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen;
b) den Bestimmungen der Vereinssatzungen sowie den Anordnungen des Vorsitzenden Folge zu leisten;
c) die Beiträge pünktlich zu entrichten;
d) die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und diesem durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schaden auf Verlangen zu ersetzen.

§ 6
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) Aufklärung und Rat in allen Vereinsangelegenheiten einzuholen;
b) Anträge zu stellen;
c) die dem Verein gehörenden Einrichtungen zu benützen und die ihm für seine Mitglieder zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen;
d) an allen Veranstaltungen des Vereins und seinen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 7
Mittel des Vereins
Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben benötigten Mittel werden aufgebracht:
a) durch Beiträge der Mitglieder;
b) durch Zuschüsse der öffentlichen Hand;
c) durch sonstige Einnahmen und Zuwendungen an den Verein.
Die Höhe des ordentlichen Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Den Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt der Vorsitzende. Bei nachgewiesener unbedingter Notwendigkeit kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages in der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt werden.
Den Zeitpunkt der Einzahlung eines außerordentlichen Beitrags bestimmt der Vorsitzende im Benehmen mit dem Beirat.

§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind :
1. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter,
2. der Beirat,
3. die Mitgliederversammlung.

§ 9
Der Vorsitzende
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt .
Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - vertritt den Verein im Sinne des § 26 (2) BGB. Er ist für die Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, verantwortlich.
Er beruft und leitet die Beiratssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß der Verein im Sinne der Satzungen geführt wird.
Er hat bei der Leitung des Vereins auf das öffentliche Wohl bedacht zu sein .

§ 10
Der Beirat
Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und bis 10 von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählten Vereinsmitglieder. Der Beirat wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn letzterer einen Zusammentritt im Interesse des Vereins für notwendig erachtet. Die Form der Einladung zu den Beiratssitzungen bestimmt der Vorsitzende . Der Beirat hat den Vorsitzenden in allen Vereinsangelegenheiten zu unterstützen und zu beraten, insbesondere bei der
-   Aufnahme und dem Ausschluss von Mitgliedern,
-   Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
-   Aufstellung eines Arbeitsprogramms,
-   Vorbereitung von Mitgliederversammlungen,
-   Prüfung der Jahresrechnung.

§ 11
Die Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten Monaten eines Geschäftsjahres statt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder der Beirat sie für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich beantragt.
Die Einladung ist im Mitteilungsblatt der Gemeinde Pfinztal bekannt zu geben.
Zwischen der Einladung und der Versammlung soll mindestens ein Zeitraum von 8 Kalendertagen liegen.
Der Mitgliederversammlung obliegt
1. die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Beirats,
2. die Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Rechnungslegung sowie Erteilung der Entlastung,
3. die Beratung über alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

§ 12
Der Schriftführer
Der Schriftführer besorgt den allgemeinen Schriftverkehr im Benehmen mit dem Vorsitzenden. über Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift hat die wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und die Entscheidungen zu enthalten. Die Niederschriften über Beiratssitzungen haben außerdem die Namen der nicht anwesenden Mitglieder zu enthalten und sind jeweils in der nächsten Beiratssitzung zu verlesen oder zur Einsicht aufzulegen.

§ 13
Der Kassier
Der Kassier hat den ordentlichen Einzug der Vereinsbeiträge zu vollziehen sowie über sämtliche anfallenden Geschäfte Eintragungen zu machen. Er hat den regelmäßigen Abschluß des Geschäftsjahres vor zunehmen.

§ 14
Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins dauernd zu überwachen. Sie prüfen die Jahresrechnung des Kassiers, erstatten darüber der Mitgliederversammlung Bericht und können Antrag auf Entlastung der Vereinsverwaltung stellen.

§ 15
Satzungsänderungen und Auflösung
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dem Beschluß ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Pfinztal und darf nur zur Förderung des Obst- und Gartenbaues im Ortsteil Berghausen (Baden) verwendet werden.

§ 16
Diese Satzungen wurden bei der Mitgliederversammlung am 19.02.1989 beschlossen. Sie treten am 01.03.1989 in Kraft.
Die Satzungen vom 07.02.1965 sind damit erloschen.

Pfinztal, den 19. Februar 1989
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